leideren,
V.
als Teil eines Phrasems belegt; vgl. (Adj.) 5.
Phraseme:
etw. weder zu lieberen noch zu leideren haben
›etw. nicht zu beeinflussen vermögen, etw. akzeptieren müssen‹.

Belegblock:

Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 78, 5
(
Straßb.
1520
):
dar zuͦ sag ich das wir das weder zuͦ lieberen noch zuͦ leideren haben / sunder so es got also verordenet hatt sollendt wir es lassen beleiben.