immerku,
die
;
–/-e
+Uml.
›Kuh, die von dem Hofherrn oder Pächter beständig erhalten und nach dem Tode ersetzt werden muß‹, sowie (metonymisch) ›das vertragliche Recht auf den Nutzen oder Wert einer solchen Kuh‹ (); Wortbildungsparallelen s. v. , ;
zu 1, .

Belegblock:

Bergner, Urk. Kahla (
thür.
,
1465
):
das sie den brudern […] schuldig ist 4 ₰ und 58 gr. […] und eine immerkue.
Ermisch, UB Chemnitz   (
osächs.
,
1419
):
Dyͤ Hubenerynne hat gegebin eyne ymmerkuͤ in daz spital.
UB ob der Enns
10, 64, 2
(
moobd.
,
1381
):
darumb uns Fridreich […] in unser zech gestellt habent vier ymmerchue.