gerichtsschade,
der
;–/-n
+ Uml.1.
›Gerichtskosten‹.Syntagmen:
den g. ausrichten / bezalen / erwinden / wiedergeben
; der erlittene / gewonliche / kundliche / redliche g
.; die ordnung / taxierung der gerichtsschäden
.Belegblock:
also. das der Clager die gerichtzschedenn so der antwurter desshalben erlitten hat. nach erkanntnußs des Rechten bezalen.
Von ordnung der gerichtscheden. Ain ieglicher cleger oder antwurter mag in dem beschluß siner clag oder antwurt, red, widerred oder gegenred, doch vor entlichem rechtsatz, meldung thun und begeren, sinen widertail zu uertailen, ihm sin costen und scheden, so er desselben handels erlidt, zu widerkören.