gerichtsmal,
das
;–/-er
+ Uml.›regelmäßiges, zu Ausuferung tendierendes gemeinsames Essen der Angehörigen des Gerichts und weiterer Personen‹.
Belegblock:
Grichtsmaͤhleren abstellung. Wann dann auch ein nüwe unordnung – der grichtsmaͤhleren halben ingeschlichen, by welchen nit allein grosser uberfluß, sonders auch mercklicher kosten uffglüffen –, haben wir dieselben gar abgestelt.
Schwäb. Wb. (hier sachlich aufschlußreiche Belege).