gerichtsmal,
das
;
–/-er
+ Uml.
›regelmäßiges, zu Ausuferung tendierendes gemeinsames Essen der Angehörigen des Gerichts und weiterer Personen‹.

Belegblock:

Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1628
):
Grichtsmaͤhleren abstellung. Wann dann auch ein nüwe unordnung – der grichtsmaͤhleren halben ingeschlichen, by welchen nit allein grosser uberfluß, sonders auch mercklicher kosten uffglüffen –, haben wir dieselben gar abgestelt.
Schwäb. Wb. (hier sachlich aufschlußreiche Belege).
Vgl. ferner s. v. 2.