erentrunk,
der
.
›Getränk, das gemeinsam zur Versicherung gegenseitigen Wohlwollens, der Freundschaft, als Ausdruck der Gastfreundschaft, des Friedenswillens oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts eingenommen wird‹; vgl. 8; 10; 11, zu 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
577, 2263
(
Magdeb.
1608
):
Als sie jhm das versprochen hatten / | Auch jhre rechte Hand drauff thaten / | Both er jhnen einen Ehren trunck.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 5 (
mosfrk.
,
1470
):
obe man aber zu ziten eim fremden oder suß eim biederman einen eredrunke in slossen gibt, ist nit an gelegen.
Sachs (
Nürnb.
1555
):
Es helt unser ordnung den sit, | Ein ertrungk zu vereren wol, | Doch nit ueber ein gleslein vol.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
waverr aber der essel nit nidergesessen, sonder allain passando die trauben versucht, soll es für ain ehrtrinkle geachtet werden.