erblich,
Adj.
/ Adv.
1.
›zu js. Erbschaft gehörend‹; ›(jm.) im Zuge einer Erbschaft zugefallen, ihm damit erbrechtlich zustehend, durch den Erbenden weiter vererbbar‹; ›auf lange Zeit, langfristig gültig, unwiderruflich‹; Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
.Syntagmen:
etw
. (Subj.) e. sein / werden
; etw
. (Subj.) jm. e. angeerbt / angestorben / angefallen sein, an jn. kommen
(z. B. die herschaft
), j. etw. e. verkaufen / verschreiben, jm. etw. e. aufgeben, etw
. (Subj.) jm. e. anfallen, die aufgebung e. geschehen
; j. etw. e. besitzen, jm. e. aufgeben / verleihen / vermachen / verschreiben
; der erbliche kauf, die erblichen güter / rechte
.Belegblock:
Lehen guͤter werden verlihen erblich und ewiglich, das ist, so lange die guͤter und erben bleiben.
Es ist nicht radt solchen grossen handel erblich ader aüff leben zu vorschreiben.
do [...] haben [die eltsten] mit mir ein erblichen kauf gehalden.
als [...] die herrschaft an sein sone, graf Froben Christof, erblichen kommen.
Erblich / das zu der erbschafft gehoͤrig ist.
Wann ein Prelat [...] einen Grundt oder Guett einem andern [...] erblich aufgibt.
so hat bemelter gerichtsherr etlich gŭetter an sich zogen, die anndern personen erblichen angefallen sein.
Jśt geśchen ein entliche vnnd gantzlich richtung [...] von wegen der Erblichen güetter.
2.
›(jm.) angestammt, überkommen, von jm. ererbt, (dem Menschen) von Natur aus eigen‹; damit: ›rechtmäßig in js. Besitz‹ (von sachlichen Bezugsgrößen); auch ›erbberechtigt‹; ›durch Erbfolge berechtigt, legitimiert‹ (von Personen); Syntagmen:
etw
. (Subj.) jm. e. sein
; künste / sprachen e. im menschen liegen
; j. etw. e. besitzen / bewonen, etw
. (Subj.) jm. e. angefallen / aufgegeben sein
; der erbliche beständer / fürst / heiland, die erbliche abwartung / gerechtigkeit, das erbliche geld / kind / land, die erblichen lande
.Belegblock:
ewer naturlicher, erblicher heiland.
Conradinum, den letzten Hertzogen zu Schwaben und erblichen Koenig zu Neapel.
[wonung] Die mir großvater vnd Vater ließ / | Vnd mich erblich bewohnen hies.
Ebd.
427, 5203
: der Juͤngst regieret allein / | [...] | Jn dem Schloß / das sein Erblich war.
Alle Handwerhen, Künssten, Sprachen, faculteten ligen im Menschen erblich alß vom gestiern.
Ind begeren daruͦmb van dem raide, [...] mich vort bij minre vuralderen erflicheit, herkomen, besitzender ind upbuͤerender wer zo laisen.
das ein yeder Erblicher bestender syn Erbbestentnus synen Erblichen kinden Soͤnen vnd Doͤchtern zu estüer oder Brudgabe gebben mag.
Der kayser [...] ervordert auch andre sein erbliche lannd.
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 499
.3.
›angeboren, durch Erbanlagen bedingt‹; speziell mit hinzukommender Metonymie: ›ansteckend‹ (von Krankheiten); Syntagmen:
etw
. (Subj.) e. im blut sein
; e. fallen / gehen
; j
. (Subj.) etw. e. empfangen, jm. etw. e. zufügen
; die erbliche krankheit
.Belegblock:
hieraus entspringen die franzosen, so erblich im blut oder von außen an andern leuten mügend zugefügt werden.
so wissent auch, das dise ding erblich gont, wo nicht vom vater, nit in der frauen, iedoch aber in der frucht.