einiger,
der
;
–/-Ø
.
›Amtsträger, Polizeibeamter, der die Einhaltung der Rechtsordnung überwacht, strafbare Vergehen behandelt bzw. Strafzahlungen einzieht‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl. 1.

Belegblock:

UB Zug
926, 27
(
halem.
,
um 1450
):
Wie ouch jeklicher der leidern den freffen sicht oder hoͤrt, also sol er daz den einigern leiden.
Boos, UB Aarau (
halem.
,
15.
/
16. Jh.
):
Die einiger schwerend was fúr sy kum das anzeschriben.