eherichter,
der
;
-s/-Ø
.
›Richter im
ehegericht
1, Person, die im Sittengericht die Kirchenzucht durchsetzt, überwacht und u. a. über Ehehändel (z. B. Ehebruch, Scheidung, Notzucht) nach Maßgabe der kirchenpolitisch vorgegebenen Zucht- und Sittenvorstellungen urteilt‹; vgl. (
die
) 2, 1.
Wobd.; seit der Reformation.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
e
. (Subj.)
scheiden / schwören / verwarnen / vorstellen, am gericht sitzen, auf jn
. [z. B.
auf die Huss- und Winkelhuren
]
achtung haben, einen trunk miteinander tun
;
j. ein e. sein / werden
;
das ermessen des eherichters
.

Belegblock:

Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1529
):
mag ein frommen eemoͤntschen zimmen [...], das ander, [...], von im ze stossen [...], doch ee nit, dann sy von den eerichtern gescheyden waͤrdint.
Ebd. (
um 1540
):
Der eerichtern eyd. Schwerend der eerichter und die raͤchtspraͤcher des eegerichts [...], gemeine uffraͤchte gericht glich dem armen als dem richen zefuͤrren.
Ebd. (
1587
):
Es soͤllendt in yegklicher kilchoͤri die unterthanen zum minsten zwen frommer redlicher maͤnner [eegoumer] verordnen, denen uff dem land, glych als in der statt den eerichteren, der eebruch, huͤry, kupplery und was sonst ergerlichs fürgaht, angezeigt und angeben soll werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1539
):
so soll ein jede parthei, so sich also vor ermeltem ehegericht in recht einlast, nach deß herrn eherichters und assessoren ermessen, gerichtgelt einlegen.