declarieren,
V.
1.
›etw. erklären, klarmachen‹.
Bedeutungsverwandte:
1.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1556
):
Berosias der wart bewegt, | Bat, im die ding zu declariern, | Nach dieser glos zu exponiern. | Die weysen im willig und gern | Theten die kunst also erklern.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
6, 82, 25
(
Straßb.
1520
):
das doch doran nit ein irrung entstünde in gemeiner cristenheit / würdt auch hoch vermeinet du werdest dich in dem fal baß declarieren vnd ein cristlicheren verstant geben.
Tobler, Schilling. Bern. Chron. (
whalem.
,
1484
):
Und sind in demselben núwen pund al sachen von einem an das ander gar wol declariert, als dann das dieselben púnde gar luter dargebent.
Rot
303
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 62
.
2.
›etw. (z. B. ein Gesetz, die Acht) ausrufen, verkünden; etw. festsetzen, bestimmen‹, mit Verschiebung der Bezugsgröße: ›jn. durch eine rechtsrelevante Erklärung in einen bestimmten Status (die Acht) versetzen‹.
Rechtstexte, Chroniken.

Belegblock:

Köbler, Ref. Franckenfort
21a, 41, 8
(
Mainz
1509
):
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vñ geschwister kinder mit brüdern vnd schwestern / in des abgestorben bruͦder oder schwester erbe glych erben sollen.
Laufs, Reichskammergo.
191, 6
(
Mainz
1555
):
Wo es aber darüber geschehe, so declariren, erkennen, ordnen und wöllen wir, daß sollich zustellen [...] unstewrlich sein.
Engel, Rats-Chron. Würzb.
224, 5
(
nobd.
, Hs.
M. 17. Jh.
):
Das gebeut unser gnädige herr von Würtzburg, daß iderman seiner genaden fridt undt geleyt soll haben [...] ausgenommen, die in kayserlicher oder in küniglicher mayestet acht [...] also declarirt sein.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
herr Johanns Wörnher [...]
[hat]
papst Innocentio personnlichen sein handlung fürbracht, mit erzellung, welchermassen er unberueft und unbeclagt, auch wider alle rechtliche gebreüch von der kaiserlichen Majestat in die acht und aberacht declarirt.
Behrend, Magd. Fragen .