beilschrift,
beilgeschrift
(letzteres deutlich seltener),
die
;
-Ø/-n
.
›Dokument, auf dem Gerichtsabschiede, Geschäftsabschlüsse, Zahlungsverpflichtungen, Einkünfte o. ä. eingetragen sein können‹. Die Belege weisen auf die verbreitete Praxis der Doppel- oder Mehrfachurkunde, an deren äußerem, für jedes Exemplar gleichen Schnitt die Echtheit geprüft werden konnte; vgl. (
die
) 2,
1
2.
Halem.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1445
):
als der urtheilbrieff und beyelschrifft der … zwentzig und acht mannen verhört […] wurden.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1451
):
und wir uͥns dar zů mit eiden verbunden hant, eintwedre urteil gerecht zegeben, als das der anlass mit mer worten innhalt, und mit sunderheit, als das die beyelschrift […] wiset.
Ders., Zivilr. Bern (
halem.
,
1518
):
ußrichtung tůn soͤllen, als sich der billigkeit nach wird gebuͥren, in kraft diser beyelschrift, dero zwo uß einandern geschnitten sind und jedem teil eine gaͤben ist.
Ebd. (
1628
):
die zinsen (als die sie in der beilgschrifft nit namsen lassen doͤrffend).
Ebd. (
Bern
1615
):
so soll er ebnermassen uff fürwysung der beyelschrifft oder des kauffsbrieffs zů dem schuldtheiß umb ein weybel gewisen werden.
Ders., Recht Laupen  (
halem.
,
1620
):
nit allein alle grichtliche acta und urkunde, sonders ouch alle tüsch-, kouff- und verkouffbrieffen, beylgschrifften und was derglychen brieff und instrument sind.
Ders., Statut. Saanen ; 5;