beeigent,
part. Adj.
›mit Grundeigentum ausgestattet‹; vgl. (
das
) 2.
Bedeutungsverwandte:
vgl. s. v. 3.

Belegblock:

Opel, Spittendorf (
osächs.
,
um 1480
):
soll hinfurder niemandt pfannwercken, er sey denn ein burger zu Halle, beehlicht […], beeygent unde beerbet oder heldet nach seines vaters […] tode eygen haus.