beeiden,
V.
1.
›einen Eid leisten, etw. beschwören‹;
zu 1.
Bedeutungsverwandte:
(V.) 11,
2
7,
2
1; vgl. 1, 3.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Iuraere. Schwǎren behalten beeiden.
Rot
287
(
Augsb.
1571
):
Adiurirn, hoch beschwern / vast anstrengen / beaiden.
2.
›jn./(auch: eine Behörde) vereidigen, durch Abnahme eines Eides auf Gehorsam und/oder gesetzliches Handeln verpflichten; jm. einen Eid abnehmen und ihn dadurch zu wahrheitsgemäßer Aussage verpflichten‹;
zu 2.
Bedeutungsverwandte:
, .
Syntagmen:
jn. b., das ampt / gericht, die obrigkeit b., zu einem ampt b
.;
beeideter kriegsman / vormund
.

Belegblock:

und aber den amptman beducht, er moͤchte es wol wüssen, habe er in beeidet, die warheit zů sagen.
Rennefahrt, Recht Laupen  (
halem.
,
1617
):
demnach daß gricht, wie von alterhar gebrucht, besezt und sy beeydet.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Beeiden / beeidigen / einen eid aufferlegen / ad iusiurandum adigere. […] Beeidte / coniurati, conspirati. Beeidte Kriegsleut.