bebusemen,
V.
›js. Zugehörigkeit zu einer bestimmten Genossenschaft, Familie behaupten und rechtsgültig beweisen‹; metonymisch: ›(gegenüber den Genossenschaftszugehörigen) sein Dienstrecht beweisen‹.
Syntagmen:
den armen man, das dienstrecht b
.; oft refl.: sich b
.