anleitampt,
das
.
wohl: ›Behörde, die jn. (einen um Schadenersatz Klagenden) zur Sicherung seiner Ansprüche auf ein Gut des Beklagten einweist‹;

Belegblock:

Maag u. a., Habsb. Urbar
2, 1, 458, 13
(
alem.
,
1361
):
das anleit ambt uff dem lantag.