übermark,
die
.
›Überprüfung der Grenzmarkierung‹; zu (Präp.) 1; 3, II, 2; 3.
Wortbildungen:
übermarken
›jn. durch Überschreiten der Grundstücksgrenze schädigen‹; ›die Grenze zum Nachbargrundstück hin versetzen‹ (zu , Präp., 1; 3,
2
; dazu bdv.: , , ).

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1581
):
der aber beschwärt zu sein vermaint, der mag durch die gruntobbrigkait ain übermarch ergeen lassen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1585
):
wenn ainer den andern überzeünt, überhagt, übermarcht, überraint und überstaint oder übermäet, übersäet und überpaut, soll [...].
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 425, 42
.